Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf – ein echter Trumpf für Verbraucher

Zu Beginn des Jahres 2022 ist die bereits 2002 aufgrund der Richtlinie 1999/44/EG eingeführte Beweislastumkehr bei Mängeln an gekauften Sachen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 weiter verschärft worden. Statt nur sechs sind es jetzt ganze zwölf Monate, während deren zugunsten von Verbrauchern vermutet wird, dass eine mangelhafte Ware bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Was be­deutet das konkret für Sie?


Die AGB-Kollision – ein Zusammenstoß mit Folgen?

Bei Vertragsschlüssen im Business-to-Business-Bereich kommt es sehr häufig vor, dass beide Seiten auf ihre vorbereite­ten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) verweisen und zur Grundlage des Vertrags machen möchten. So bezie­hen viele Unternehmen standardmäßig bei jeder Bestellung oder Auftragsbestätigung ihre AGB per Verweis ein, drucken diese auf der Rückseite ab oder fü­gen diese gesondert digital oder in Papierform bei. Nimmt ein Unternehmen beispielsweise die Verkäuferrolle ein, so erklärt es seine „Allge­meinen Ver­kaufsbedingungen“ oder „Allgemeinen Lie­ferbedingungen“ für anwendbar, wohingegen es auf Käuferseite auf seine „Allgemeinen Einkaufs­bedingungen“ ver­weist. Oft enthalten solche Klauselwerke außerdem sog. Ausschließlichkeits- oder Abwehrklauseln, die bestimmen, dass nur die eigenen AGB gelten bzw. die AGB der Gegenseite unter keinen Umständen Vertragsbestand­teil werden sol­len. Was bedeutet das konkret für Sie?


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