Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf – ein echter Trumpf für Verbraucher
Zu Beginn des Jahres 2022 ist die bereits 2002 aufgrund der Richtlinie 1999/44/EG eingeführte Beweislastumkehr bei Sachmängeln (§ 477 BGB) in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 weiter verschärft worden. Statt nur sechs (6) sind es nun ganze zwölf (12) Monate, während deren zugunsten von Verbrauchern vermutet wird, dass eine mangelhafte Ware bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Was bedeutet das konkret für Sie?
Kurz gesagt: Wenn Sie für private Zwecke eine Sache von einem Unternehmer kaufen, wird bei auftretenden Defekten ein ganzes Jahr gerechnet ab der Übergabe gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen sei. Dies ist ein entscheidender Vorteil für Sie, da Sie nur darlegen und beweisen müssen, dass ein Mangel vorliege, nicht jedoch, dass er bereits bei der Übergabe vorgelegen habe.
§ 477 Absatz 1 BGB lautet:
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
Stand: Oktober 2025.